Mediation, WARUM?


Einleitung
Wie Streit entsteht
Wie und durch wen Streit entschieden wird
Lösungen suchen
Wie ermöglicht der Mediator die Lösung des Konfliktes?



Einleitung: Wenn zwei sich streiten entscheidet der Staat.

Im Rechtsstaat liegt das Monopol, einen anderen wegen einer Regelverletzung zu bestrafen beim Staat. Deshalb müssen Straftaten von staatlicher Seite aufgeklärt und bestraft werden, weil Regelverstöße im gesellschaftlichen Zusammenleben nicht mehr von der Hand (oder Faust) des Einzelnen, sondern allein vom Gemeinwesen Staat bestraft werden dürfen. Wie beim Strafrecht hat der Staat auch in zivilen Streitigkeiten die Entscheidung von Streitigkeiten sowie die Durchsetzung des dabei gesprochenen Richtspruches unter Zwangsanwendung übernommen. Somit obliegt dem Staat die von allen Bürgern bezahlte Aufgabe, jedem einzelnen Bürger den Schutz seiner Rechte zu gewährleisten. Staatliche Diener der Bürger sind dafür im Gerichtswesen eingesetzt und werden dafür bezahlt.

Ebenso wie staatliche Einrichtungen ihre Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge heute oft nicht mehr effizient (d.h. rasch, präzise und zum größten Nutzen der Bürger) durchzuführen vermögen, weisen auch die "überlasteten" staatlichen Strafverfolgungs- und Streitentscheidungseinrichtungen erhebliche Defizite auf. Vom Recht haben zum Recht bekommen ist es heute üblicherweise ein beschwerlicher Weg geworden, dessen Erfolg in keiner Weise gewährleistet ist. Diese Ungewissheit soll sich in dem Sprichwort ausdrücken "vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand". Nun könnte zwar der Gläubige aus dem letzten Halbsatz noch eine gewisse Zuversicht schöpfen und meinen, es werde somit schon gut gehen. Die Rechtswirklichkeit sorgt jedoch dafür, dass man von dieser Art der Gläubigkeit kuriert wird. Allein die Tatsache, dass Menschen, in Behörden über die für andere in ihrer jeweiligen Situation äußerst wichtigen Rechtsangelegenheiten entscheiden, macht deutlich, dass Menschen nicht besser als Menschen sein können und schon gar nicht göttliche Fähigkeiten besitzen.

Wie wir alle wissen, gibt es Leistungsunterschiede unter Menschen. Solche, die von eigener Existenzangst oder der Sorge um den Verlust von Kunden getrieben, ihre Dienstleistungen stetig weiter verbessern und im Wettbewerb mit anderen darum kämpfen, die Nase vorn zu haben. Andere, die in Behörden sitzen, müssen dies nicht, es sei denn, dass sie disziplinarische oder versetzungsrechtliche Probleme zu befürchten hätten.

Gerichte: Präzisionsapparate der Rechtsfindung ?

Diejenigen, die von der Gesellschaft das Monopol zur Aufklärung von Straftaten und zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten bekommen haben, sollten unabhängig und ohne Einfluss anderer auf ihre Tätigkeit arbeiten dürfen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber ihnen mit Recht die "richterliche Unabhängigkeit" durch eine unkündbare Stellung und Freiheit vom Einfluss irgendwelcher Vorgesetzten eingeräumt. Doch dieser so geschaffene Freiraum zur weisungsunabhängigen Rechtsfindung eröffnet zugleich jedoch auch einen Freiraum von Antrieb, Freiraum von Kontrolle und unterliegt nur eigener Organisationsfähigkeit. Es versteht sich, dass eigentlich zur Vermeidung von Missbrauch solche Stellen nur von Menschen, mit einem Höchstmaß an persönlicher Integrität und Verantwortungsbewusstsein und einem starken eigenen Leistungs-Antrieb besetzt sein dürfen, die überdies beseelt davon sein müssen, niemandem anderem als allein dem Recht mit aller Kraft zu dienen.
Doch kein einziger Jurist, den unser Staat für die Aufgabe der Streitentscheidung einsetzt, wurde nach diesen Kriterien ausgewählt.

Wer sich hierzulande, nach dem althergebrachten juristischen Studium und vom Zufall geprägter Staatsexamina, die so angelegt sind, daß selbst die besten Schüler und Studenten möglichst durchfallen oder nur mit ausreichend abschließen, allein wegen seiner Noten im Examen in den Staatsdienst gerettet hat, dem fehlt es nicht nur an Lebenserfahrung und der Fähigkeit, sich und seine Arbeit so effizient zu organisieren, wie es ein anderer in einer vergleichbaren selbständigen Position mit Existenzangst tun müsste. Ihm fehlt es auch an der sozialen Kompetenz, über Lebenssachverhalte zu entscheiden, die er mangels Praxis noch nie selbst miterlebt hat. Wer nicht nur die theoretisch richtige Lösung eines Fallens ausspucken, sondern die Kompexität eines zum Rechtsstreit gewordenen Stücks praktischen Lebens erkennen und mit sicherer Hand lösen soll, dürfte eigentlich nicht von der Schulbank in ein Richteramt kommen. In alten Kulturen waren es stets die Ältesten (sprich erfahrensten); in neueren Rechtsstaaten sind es solche, die zumindest 5 Jahre Erfahrung als Anwälte (England) hinter sich haben.

Nicht bei uns. Darum dauern hierzulande Rechtsstreite ewig, werden nicht zielstrebig mit entsprechenden Aufklärungsfragen der Gerichte auf die wesentlichen Tatsachen gelenkt, sondern münden in einem kurzen Termin, der den Parteien schon überhaupt nicht Raum gibt, ihre während der langen Vorbereitung des Rechtsstreites aufgestauten Emotionen und durch wechselseitige Verärgerung eingetretene Sprachlosigkeit zu überwinden. In einem solchen Termin beurteilen Richter lediglich die bei der Vorbereitung der Verhandlung einer Rechtsfrage zusammengetragenen Darstellungen und Argumente. Ihr Blick schweift sodann von den Akten auf die Akteure, regelmäßig Rechtsanwälte, und dann auf den Kalender der eigenen Arbeitsbelastung. Entscheidend wird dabei nicht, ob die staatlichen Richter erkennen, wem Unrecht geschehen und wer sich auch gegenüber dem Gericht redlich verhalten hat. Vielmehr unterstellen sie, dass "jede Partei ohnehin zu 50% lügt" (Vorsitzender Richter am OLG Dresden), scheuen sich in der Regel davor, Unausgesprochenes, aber für die Lösung der Rechtsfragen Wichtiges anzusprechen, sondern beeindrucken die Parteien lediglich mit der nebulösen Drohung, dass der Prozess auch anders ausgehen könnte als sie es sich vorstellten oder gar wünschten. Je nach finanziellem Hintergrund, Absicherung durch eine Rechtschutzversicherung oder größerer Skrupellosigkeit entscheiden sodann die Parteien, ob sie sich angesichts eines vagen Orakels nicht doch lieber einem richterlichen Vergleichsvorschlag unterwerfen, um möglicherweise nicht noch größeren wirtschaftlichen Nachteilen, wie sie der Rechtsstreit ohnehin schon gebracht hat, ausgeliefert zu sein.

Gerichtliche Vergleiche enden somit überwiegend bei einem Vorschlag 50/50, so dass sich schon eine gesamte Mafia von Gewerbetreibenden daran gewöhnt hat, für das Nichtbezahlen einer geschuldeten Forderung vor Gericht mit dem Erlass der Hälfte derselben belohnt zu werden. Schwindende Entscheidungskompetenz staatlicher Gerichte und eine dadurch begünstigt zunehmende Zahlungsmoral führen dazu, dass Rechtsstreite hierzulande zum Glücksspiel mutiert sind.

In den Zeiten, als unser bürgerliches Gesetzbuch geschrieben wurde, galt zwischen Kaufleuten noch ein heute ungeahnter Ehrbegriff, den wohl kaum noch jeder Geschäftsmann verinnerlicht. Die "Kaufmannsehre" zwang schon aus eigenem Anstand dazu, sich selbst und anderen gegenüber redlich zu bleiben und damit die Voraussetzungen für einen guten Ruf und damit für weitere Geschäfte mit den gleichen oder anderen Geschäftspartnern die diesen positiven Eindruck vernehmen, erbringen zu können. Schon heute hat sich die Rechtswirklichkeit soweit von dem noch immer geltenden bürgerlichen Gesetzbuch entfernt, dass sogar Richter denjenigen, die nach dem Geist des Gesetztes grundsätzlich auf das gesprochene Wort vertrauten und Verträge mündlich und nicht schriftlich abschlossen, ihre "eigenen Dummheit" vorhalten.

Dass der Dumme derjenige ist, der sein Wort nicht gehalten, sondern denjenigen der ihm vertraute, getäuscht hat, wird heute schon verdrängt. Da selbst Richter (s.o.) nicht mehr davon ausgehen, von den Parteien und ihren Anwälten offen und ehrlich informiert zu werden, liegt ihnen auch nichts daran, die Verletzung des prozessualen Wahrheitsgebotes (§ 138 ZPO) mit den vom Gesetz dafür vorgesehenen Sanktionen zu belegen. So schaffen Gerichte selbst die Voraussetzung dafür, dass sie im Sumpf der Unwahrheit weiter arbeiten und die Ergebnisse ihrer Entscheidungen völlig bedeutungslos werden. Ob ein gerechtes oder richtiges Urteil gesprochen wird interessiert nicht mehr. Im Vordergrund steht in der Regel die eigene Arbeitsbelastung und die Maximierung der Verfahrenserledigungen.
Ohne es bei durch gute Vorbereitung von Prozessen, rascher Prozesserledigung oder in der Abfassung ihrer Urteilen zu beweisen, meinen Richter, die besseren Juristen zu sein aber durch ihre Bindung an die Behörden nicht einmal so viel Geld verdienen zu können, wie ein auch nur halb so guter Rechtsanwalt. Durch eine solche verzerrte Wirklichkeit ihrer Selbsteinschätzung, wie auch durch Neid und Missgunst bei gleichzeitigem Wissen um die große Macht, die man in dieser Monopolstellung auszuüben in der Lage ist, fallen richterliche Urteile zunehmend nicht nur unsorgfältig und falsch, sondern auch willkürlich aus. Kein Richter muss dabei wie ein Anwalt, für den nach der Rechtssprechung strengste Haftungskriterien gelten, für seine Entscheidungen gerade stehen. Schon hieran kann man absehen, welche Ergebnisse der "Rechtsuchende" bei den staatlichen Streitentscheidungsstellen überhaupt noch zu erwarten hat.

Kein Bürger darf mehr erwarten, dass er vor einem Gericht sein Recht bekommt.

Er muss davon ausgehen, im Recht zu sein, aber als Verlierer aus einem Prozess heraus zu gehen und dafür viel Geld zu bezahlen. Geht man davon aus, dass die Chancen für den, der sich im Recht fühlt, etwa gleich groß sind, diesem Recht zur Durchsetzung zu verhelfen und diese Chancen auch in einer Überprüfungsinstanz vor dem höheren Gericht nochmals in gleicher Weise schwinden können, so wird deutlich, dass die heutige Form staatlicher Streitentscheidung nicht nur zeitraubend, uneffektiv, volkswirtschaftlich sinnlos, sondern auch noch im höchsten Maße teuer und für die Beteiligten in der Regel frustrativ sind.

Es gibt keinen Rechtsfindungsautomaten:

Obwohl Juristen alle eine identische Ausbildung durchlaufen, alle die gleichen Handwerkszeuge anwenden und ihnen das gleiche Wissen zur Verfügung steht, sei es in Gesetzbüchern, Kommentaren, Fachzeitschriften, Seminaren oder Internetseiten so ist doch verblüffend, wie hoch die Fehlerquote bei der Lösung von Rechtsfragen ausfällt. Wo sich in der Regel einer im Recht fühlt und als späterer Gewinner sieht, wenn er von einem identisch ausgebildeten Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung seiner Rechte geprüft haben will, so wird der oftmals von dem identisch ausgebildeten Richter nach langem, oft jahrelangem Jahren Warten, hohem Zinsverlust zusätzlichen Kosten und nervlichen Strapazen sowie Beschäftigung mit der Vergangenheit, anstatt mit künftigen Geschäften, ein ganz anderes Ergebnis bekommt. Es führt dazu, dass Gewinner und Verlierer eher zufällig ausgeworfen werden. Hätte man das Ergebnis eines solchen Prozesses eher gewusst, so wäre einem nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nervensubstanz erspart geblieben, die man sinnvoller und nutzbringender für die Verwirklichung der eigenen Ziele und geschäftlichen Erfolge hätte einsetzen können.

Vor Gericht erhält man somit kein Recht, sondern allenfalls eine Entscheidung.

Nun bleiben Streitigkeiten nicht aus, da bekanntlich der Frömmste nicht in Frieden leben kann, wenn der andere dies nicht will. Streitigkeiten über zu spät erfolgte oder unterbliebene Zahlungen wird man heute nicht mehr damit lösen lassen, dass man den, der rasch bezahlt mit 3% Skonto belohnt, wenn schon Gerichte ihm nach jahrelangem Prozessieren 50% Gerichtsrabatt zugestehen, um eine dicke Akte ungelöst vom Tisch zu bekommen. Solche Streitigkeiten können nur vermieden werden, wenn der gesellschaftliche Konsens sich so weit ausprägt, dass auch der Gesetzgeber es nicht mehr als Kavaliersdelikt ansieht, sondern als eine Art Erfüllungsbetrug, wer die Leistung auf eine bereits erhaltene Gegenleistung schuldig zu bleibt. Noch heute ist derartiges kriminelles Verhalten nicht unter Strafe gestellt. Insoweit wird es auch bis dahin keine Änderungen auf dem Gebiet der Rechtsstreitigkeiten um die bloße Zahlung nach einseitiger Erfüllung von Verträgen geben.

Es gibt jedoch weite Bereiche, wo Streitigkeiten, die in der Regel oft von Emotionen geprägt sind oder wo nicht nur nüchtern die Analyse von einem eingetretenen Schaden zu beurteilen ist, die auch auf andere Weise als durch zeitraubende gerichtliche Prozesse gelöst werden können. Ein einfacherer, intelligenterer und erheblich Zeit und Geld sparenderer Lösungsmechanismus soll hier dargestellt werden.

Wie Streit entsteht

1.

Ein Haus wird gebaut. Aufgrund von Planungs-, Überwachungs- und Ausführungsfehlern kommt es dabei regelmäßig zu den unterschiedlichsten Mängeln. Wenn nun der Bauherr dem Falschen das Geld abzieht gibt es Streit. Bis geklärt ist, wer tatsächlich dafür verantwortlich ist füllt sich die Gerichtsakte. Wenn sich dann herausstellt, wen die Verantwortung für einen Mangel trifft, sind möglicherweise die falschen Parteien miteinander verstritten, die Verantwortlichen nicht mehr zu greifen und streitbedingt eine künftige Zusammenarbeit ausgeschlossen. Die Komplexität des Zusammenspiels vieler verschiedener Verantwortlicher und Gewerke vom Architekten über Bauleiter, Handwerker bis hin zu dem, der versehentlich eine Tür offen liess, führt dazu, dass schnell ein Streit entsteht, der sich lange hinzieht und eine rasche Lösung unmöglich macht. Zu Beweiszwecken steht womöglich das noch nicht fertig gestellte Bauwerk noch lange leer.

Ein Richter fasst nun die Streitakte mit spitzen Fingern an, weil zu viele Details, technische Einzelheiten, komplexe Darstellungen und seitenlange Auflistungen ihn zunächst gar nicht so recht mit der Akte vertraut werden lassen. Entschieden werden derartige Rechtsstreite in der Regel nicht danach, wer etwas falsch gemacht hat oder Recht hat, sondern nach der Beweislast. Die Beweislast ergibt sich aus den zivilprozessualen Regeln, wer zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen etwas vorzutragen und worauf und wie zu erwidern hat. Selbst wenn es schließlich gelingt, die richtigen Verantwortlichen zu finden, bleibt dann doch noch ein Restrisiko an der Beweisbarkeit (richtige Zeugenaussagen, Gutachten, etc.) hängen, sodass nach jahrelangem Prozess und der Unlust eines Richters aus den dicken Akten ein Urteil zu schreiben, welches ihn nicht sofort der Aktenunkenntnis entlarvt, zu einem Vergleich geraten wird. Es wird so unter Umständen mehrere Verlierer geben.

2.

Eine Ehe zerbricht. Die Parteien leben eine zeitlang getrennt und fangen dann an, ihre finanziellen Beziehungen zu ordnen und die Scheidung einzureichen. Das Verhältnis hat sich während der Trennungszeit nicht unbedingt gebessert, eher verschlechtert. Neue Partner oder allwissende Freunde tischen den unglücklich oder glücklich getrennten allerlei Details auf, worauf sie zu achten und was sie einzufordern hätten. So werden die künftigen Streitparteien auch noch an das erinnert, was ihnen möglicherweise selbst gar nicht eingefallen und wichtig gewesen wäre. Diess begünstigt einen Streit, den die Parteien sich früher mit Gewissheit nie zugemutet und auch voneinander nie erwartet hätten, da es andernfalls keinen Grund für eine Eheschließung gegeben hätte. Gestritten wird oftmals dann nur noch um des Streites Willen oder um dem neuen Partner zu beweisen, dass man auf seine Ratschläge hört und mit dem Alten so hart abrechnet, dass der Neue auch nicht im Traum mehr zu befürchten hätte, es könnten noch Gefühle für den ehemaligen Lebens-Partner in minimaler Restdosis vorhanden sein.
Ob schließlich beide Parteien wie im "Rosenkrieg" zuletzt am Kronleuchter ihres ehemaligen Besitzes abstürzen, entscheiden somit oft andere, als die eigentlichen Streitparteien. Sind Kinder in der Welt, so fügt man diesen durch streitende Eltern einen mehr oder minder großen Schaden fürs Leben bei, der sich später wieder in deren Beziehungsfähigkeit und gelernten Konfliktlösungsmustern wiederspiegelt und abermals ähnlichen Konflikte vorprogrammiert.

3.

Ein großes Autovermietungsunternehmen hat ein Softwarehaus damit beauftragt, eine individuelle Softwarelösung zur Steuerung und Disposition der Mietverträge, Fahrzeugrückführungen etc. zu gestalten. Für diese exklusive Komplettlösung wurde ein bestimmter Festbetrag sowie ein Termin zur Fertigstellung vereinbart. In Folge noch nicht vollständig erkannter Bedürfnisse der Autovermietung kommt es zu Rückfragen und Änderungen durch das Softwarehaus, wie auch durch zusätzliche, bei der Auftraggeberin noch erkannte Bedürfnisse, die in das Programm noch mit aufgenommen werden müssten. Der Fertigstellungstermin verzögert sich mehrfach, obwohl bereits eine hohe Anzahlung auf den Preis gezahlt wurde. Schließlich ist es für die Auftraggeberin unerträglich, dass die Lösung so lange auf sich warten lässt und obendrein ihr noch Kosten für Nachträge in Rechnung gestellt werden, sodass sie Abstand nimmt von dem Auftrag. Es kommt zum Rechtsstreit, bei welchem das Softwarehaus die Autovermietung auf Zahlung und Abnahme des Programms verklagt. Die bisher stets guten auch persönlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern sind dadurch gefährdet. Die Autovermietung müsste einen neuen, aus ihrer Sicht zuverlässigeren Vertragspartner für die Erarbeitung der Softwarelösung finden und gleichzeitig die Zeit bis zur Erstellung dieser Lösung bei stetig anwachsenden Geschäftsvorfällen irgendwie überbrücken. Das Softwarehaus sieht die Kosten für das noch unfertige Projekt längst durch den Vorschuss verbraucht und droht vor dem Ruin zu stehen. Ein Gericht soll nun darüber entscheiden, in welcher Weise zusätzliche erkannte Bedürfnisse in eine Komplettlösung einzuarbeiten waren und ob und inwieweit sich ein Fixpreis dadurch erhöhen und der ursprünglich vereinbarte Termin für die Einsetzbarkeit des Programms hinauszögern darf. Nicht nur rechtliche, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Erwägungen stehen auf beiden Seiten auf dem Spiel. Eine Entscheidung, die abermals lediglich auf Grund von Beweislastregeln getroffen würde, käme möglicherweise zu spät und würde für beide Seiten so unbefriedigend sein, dass beide letztendlich als Verlierer dastünden. Es wird absehbar, dass ein Rechtsstreit über 2 Instanzen geführt würde, in 1. Instanz ca. 15.000,00 Eur, in 2. ca. 18.000,00 Eur an Kosten für Rechtsanwälte und Gerichte mit sich bringen würde.

Ein Haus wird gebaut. Aufgrund von Planungs-, Überwachungs- und Ausführungsfehlern kommt es dabei regelmäßig zu den unterschiedlichsten Mängeln. Wenn nun der Bauherr dem Falschen das Geld abzieht gibt es Streit. Bis geklärt ist, wer tatsächlich dafür verantwortlich ist füllt sich die Gerichtsakte. Wenn sich dann herausstellt, wen die Verantwortung für einen Mangel trifft, sind möglicherweise die falschen Parteien miteinander verstritten, die Verantwortlichen nicht mehr zu greifen und streitbedingt eine künftige Zusammenarbeit ausgeschlossen. Die Komplexität des Zusammenspiels vieler verschiedener Verantwortlicher und Gewerke vom Architekten über Bauleiter, Handwerker bis hin zu dem, der versehentlich eine Tür offen liess, führt dazu, dass schnell ein Streit entsteht, der sich lange hinzieht und eine rasche Lösung unmöglich macht. Zu Beweiszwecken steht womöglich das noch nicht fertig gestellte Bauwerk noch lange leer.

Ein Richter fasst nun die Streitakte mit spitzen Fingern an, weil zu viele Details, technische Einzelheiten, komplexe Darstellungen und seitenlange Auflistungen ihn zunächst gar nicht so recht mit der Akte vertraut werden lassen. Entschieden werden derartige Rechtsstreite in der Regel nicht danach, wer etwas falsch gemacht hat oder Recht hat, sondern nach der Beweislast. Die Beweislast ergibt sich aus den zivilprozessualen Regeln, wer zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen etwas vorzutragen und worauf und wie zu erwidern hat. Selbst wenn es schließlich gelingt, die richtigen Verantwortlichen zu finden, bleibt dann doch noch ein Restrisiko an der Beweisbarkeit (richtige Zeugenaussagen, Gutachten, etc.) hängen, sodass nach jahrelangem Prozess und der Unlust eines Richters aus den dicken Akten ein Urteil zu schreiben, welches ihn nicht sofort der Aktenunkenntnis entlarvt, zu einem Vergleich geraten wird. Es wird so unter Umständen mehrere Verlierer geben.

2.

Eine Ehe zerbricht. Die Parteien leben eine zeitlang getrennt und fangen dann an, ihre finanziellen Beziehungen zu ordnen und die Scheidung einzureichen. Das Verhältnis hat sich während der Trennungszeit nicht unbedingt gebessert, eher verschlechtert. Neue Partner oder allwissende Freunde tischen den unglücklich oder glücklich getrennten allerlei Details auf, worauf sie zu achten und was sie einzufordern hätten. So werden die künftigen Streitparteien auch noch an das erinnert, was ihnen möglicherweise selbst gar nicht eingefallen und wichtig gewesen wäre. Diess begünstigt einen Streit, den die Parteien sich früher mit Gewissheit nie zugemutet und auch voneinander nie erwartet hätten, da es andernfalls keinen Grund für eine Eheschließung gegeben hätte. Gestritten wird oftmals dann nur noch um des Streites Willen oder um dem neuen Partner zu beweisen, dass man auf seine Ratschläge hört und mit dem Alten so hart abrechnet, dass der Neue auch nicht im Traum mehr zu befürchten hätte, es könnten noch Gefühle für den ehemaligen Lebens-Partner in minimaler Restdosis vorhanden sein.
Ob schließlich beide Parteien wie im "Rosenkrieg" zuletzt am Kronleuchter ihres ehemaligen Besitzes abstürzen, entscheiden somit oft andere, als die eigentlichen Streitparteien. Sind Kinder in der Welt, so fügt man diesen durch streitende Eltern einen mehr oder minder großen Schaden fürs Leben bei, der sich später wieder in deren Beziehungsfähigkeit und gelernten Konfliktlösungsmustern wiederspiegelt und abermals ähnlichen Konflikte vorprogrammiert.

3.

Ein großes Autovermietungsunternehmen hat ein Softwarehaus damit beauftragt, eine individuelle Softwarelösung zur Steuerung und Disposition der Mietverträge, Fahrzeugrückführungen etc. zu gestalten. Für diese exklusive Komplettlösung wurde ein bestimmter Festbetrag sowie ein Termin zur Fertigstellung vereinbart. In Folge noch nicht vollständig erkannter Bedürfnisse der Autovermietung kommt es zu Rückfragen und Änderungen durch das Softwarehaus, wie auch durch zusätzliche, bei der Auftraggeberin noch erkannte Bedürfnisse, die in das Programm noch mit aufgenommen werden müssten. Der Fertigstellungstermin verzögert sich mehrfach, obwohl bereits eine hohe Anzahlung auf den Preis gezahlt wurde. Schließlich ist es für die Auftraggeberin unerträglich, dass die Lösung so lange auf sich warten lässt und obendrein ihr noch Kosten für Nachträge in Rechnung gestellt werden, sodass sie Abstand nimmt von dem Auftrag. Es kommt zum Rechtsstreit, bei welchem das Softwarehaus die Autovermietung auf Zahlung und Abnahme des Programms verklagt. Die bisher stets guten auch persönlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern sind dadurch gefährdet. Die Autovermietung müsste einen neuen, aus ihrer Sicht zuverlässigeren Vertragspartner für die Erarbeitung der Softwarelösung finden und gleichzeitig die Zeit bis zur Erstellung dieser Lösung bei stetig anwachsenden Geschäftsvorfällen irgendwie überbrücken. Das Softwarehaus sieht die Kosten für das noch unfertige Projekt längst durch den Vorschuss verbraucht und droht vor dem Ruin zu stehen. Ein Gericht soll nun darüber entscheiden, in welcher Weise zusätzliche erkannte Bedürfnisse in eine Komplettlösung einzuarbeiten waren und ob und inwieweit sich ein Fixpreis dadurch erhöhen und der ursprünglich vereinbarte Termin für die Einsetzbarkeit des Programms hinauszögern darf. Nicht nur rechtliche, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Erwägungen stehen auf beiden Seiten auf dem Spiel. Eine Entscheidung, die abermals lediglich auf Grund von Beweislastregeln getroffen würde, käme möglicherweise zu spät und würde für beide Seiten so unbefriedigend sein, dass beide letztendlich als Verlierer dastünden. Es wird absehbar, dass ein Rechtsstreit über 2 Instanzen geführt würde, in 1. Instanz ca. 15.000,00 Eur, in 2. ca. 18.000,00 Eur an Kosten für Rechtsanwälte und Gerichte mit sich bringen würde.

Wie und durch wen wird Streit entschieden?

Obwohl Rechtstreitigkeiten auf Grund verschiedener Beschleunigungsgrundsätze im Zivilprozessrecht eigentlich rasch entschieden werden sollten, dauert es zunächst einige Wochen bis überhaupt der Klageantrag einer Partei, nach Kontrolle des Einganges von Gerichtsgebühr, der Gegenseite zugestellt wurde. Schließlich wartet das Gericht auf die Erwiderung in einem Schriftsatz bevor es überhaupt daran denkt, einen Termin zu bestimmen. Vor einem solchen Termin füllt sich die Akte und wird in der Regel durch den Richter nicht zur Kenntnis genommen. Anstelle schon im Vorfeld die Klageschrift auf eventuelle Darstellungsmängel zu überprüfen, erfolgt dies - wenn überhaupt - im Zusammenhang mit der Überprüfung der Erwiderungsschriften und weiterhin gewechselten Schriftsätzen kurz vor dem schließlich dann doch anberaumten 1. Gerichtstermin. Dann ist es in der Verhandlung zu spät, um erforderliche Ergänzungen noch einbringen zu können, andererseits jedoch zu früh, um über den Streitstoff zu entscheiden, weil das Gericht die Pflicht gehabt hätte, den Parteien rechtzeitig Hinweise auf etwa noch fehlende Darstellungen zu geben. Somit werden Schriftsatzfristen nachgelassen und das Gericht legt abermals die Akte solange weg, bis weiterhin gewechselte Schriftsätze wieder vorgelegt werden. Dann steht ein Verkündungstermin an, bei dem sich das Gericht erstmals Gedanken über eine mögliche Entscheidung macht. In der Regel wird das Gericht hier Beweislastentscheidungen treffen und überlegen, ob auf Zeugenangebote eingegangen und ein Beweisaufnahme durchgeführt werden soll.

Bis es zu einer Beweisaufnahme kommt, müssen Zeugen geladen und bei beiden Rechtsanwälten die Terminkalender in Einklang mit dem vom Gericht festgesetzten Termin gebracht werden. Hier gibt es immer wieder begründete Verlegungsgesuche auf die auch Rücksicht zu nehmen ist. Schließlich findet sodann eine Beweisaufnahme durch Befragung von Zeugen statt. Das Gericht überlegt sich im Anschluss, ob ihm die Erkenntnisse aus der Zeugenbefragung reichen, um eine Entscheidung zu treffen und beraumt abermals einen Verkündungstermin an. Bis dahin bringt möglicherweise die eine oder andere Partei neue Beweismittel und gibt somit Anlass dafür, den Prozess abermals fortzusetzen. Schließlich wird eine erneute Verhandlung angesetzt, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, nochmals ihre Anträge zu stellen, in welcher Weise das Gericht entscheiden möge. Kurz vor einem solchen nochmaligen Verhandlungstermin versucht der Richter, die Akte vollständig zu erfassen und die ihm inzwischen in Vergessenheit geratenen Einzelheiten wieder hervorzurufen. Ihm wird dann erst so richtig bewusst, wie wenig Klarheit die einzelnen Beiträge der Parteien zu der einzig zu findenden Rechtsposition beigetragen hat und wie kompliziert möglicherweise Sachverhalte sind, die auch von ihren wirtschaftlichen Hintergründen und von den Parteien möglicherweise stillschweigend zugrundegelegten, im Wirtschaftsleben selbstverständlichen Anforderungen abhängen. Der Richter wird deshalb den bevorstehenden Verhandlungstermin dafür nutzen, den Parteien die Aussichtslosigkeit einer Fortführung des Rechtstreites aufzuzeigen, um sie zu einem Vergleich zu veranlassen, dabei entweder der einen oder anderen Partei die nötige Furcht vor einem überraschenden, anders als erwartetem, Urteil einflössen. Vergleichen sich die Parteien nun, ist bis dahin viel zu viel nutzlose Zeit verstrichen und zu viel Geld ausgegeben worden, um letzthin einen solchen Kompromiss zu akzeptieren. Besteht jedoch eine Partei darauf, den Rechtstreit fortführen zu können, so muss das Gericht sich schließlich Gedanken über ein Urteil machen. Dieses Urteil wird abermals auf einen nochmals anberaumten Verkündungstermin in seiner Grundentscheidung vorbereitet und erst nach dem Verkündungstermin, in dem bekannt gegeben wurde wie der Urteilspruch heißt, noch schriftlich begründet abgefasst. Bis das Urteil den Parteien vorliegt gehen abermals Wochen ins Land und schließlich kann dann Berufung eingelegt und ein weiteres Gericht zur Überprüfung der Entscheidung angerufen werden. Dass die Berufung ein überaus wichtiges Instrument zur Kontrolle von gerichtlichen Entscheidungen ist und auch das einzige Motiv eines erstinstanzlichen Richters, eine gute Begründung zu finden, wird aus der Vielzahl aufgehobener 1. instanzlicher Urteile ersichtlich. In solchen Fällen, wo die Überprüfung eines 1. instanzlichen Urteiles von dem Überschreiten einer bestimmten Streitwertgrenze abhängig gemacht wurde, finden sich in der Praxis erschreckend viele nachlässige und auch falsche Urteile, die im Wissen darum abgesetzt wurden, dass die unterliegende Partei ohnehin keine Kontrollinstanz mehr anrufen können wird. In diesem Bereich ist der Willkür Tor und Tür geöffnet. Aus diesem Grund gab es ursprünglich in jeder Gerichtsbarkeit 3 Instanzen in eine Entscheidung sorgfältig begründet abgesetzt werden mussten.

Während noch das Bundesverfassungsgericht vor wenigen Jahren darauf hingewiesen hat, dass ein Urteil ohne Begründung die Rechte des Bürgers beschneidet, weil er nicht nachvollziehen kann, ob und in welcher Weise das Gericht seine Argumente gehört und abgewogen hat, ist es heute gang und gäbe, dass sogar das Verfassungsgericht selbst und andere höchstrichterliche Spruchkörper nicht nur ganz ohne Begründung entscheiden, sondern auch selbst darüber befinden, ob sie einen Rechtstreit zur Bearbeitung annehmen oder nicht. Musste sich die Rechtswirklichkeit an diese unhaltbaren, gegen die Verfassung verstoßenen Zustände schon deshalb gewöhnen, weil das Verfassungsgericht sozusagen in eigener Sache geurteilt hat, dass Verfassungsverstöße hier nicht zu finden sind, so hat die umstrittene Justizministerin Herta Deubler-Gmelin mit ihrer Prozessrechtsreform nun auch noch dafür gesorgt, dass in vielen Fällen eine somit schon faktisch genommene 3. Instanz nun auch noch durch den Abbau der 2. Instanz ergänzt wurde. Zum Trost wurde die Streitwertgrenze für solche Fälle, wo willkürlich entschieden werden kann, ein wenig abgesenkt. Geblieben ist nun allerdings die Möglichkeit, in der einzigen Tatsacheninstanz im Zivilprozess zu entscheiden, ohne dass die 2. Instanz verpflichtet wäre, die Tatsachen erneut zu prüfen. Die 2. Instanz kann sich zurücklehnen und muss nur noch dann, wenn sie meint, dass das Erstgericht grobe Fehler gemacht hat oder die Entscheidung interessant erscheint, das Recht weiter fortzubilden dem Antrag auf eine nur noch rechtlich beschränkte Prüfung des Urteils zu beschreiben.

Unser ehedem gut konstruierter Rechtsstaat ist also, ohne dass die Bürger dies wissen, durch die Rechtswirklichkeit, Gerichtspraxis und Politik bis auf einen Wurmfortsatz degeneriert.

Wer in Rechtsangelegenheiten der Bürger entscheidet ergibt sich zwangsläufig aus gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und dem Plan über die Verteilung der eingehenden Geschäfte unter den Richtern, welche die Gerichte selbst im vorhinein aufstellen. Es gibt somit selten die Möglichkeit, auch nur zwischen 2 Gerichten, sei es am Wohnort des Klägers oder des Schädigers zu wählen und damit einen gewissen Wettbewerb unter den Gerichten zu ermöglichen (Nur in Italien kann man gemäß Gesetzen der Berlusconi-Regierung schon teilweise hierauf einwirken). Immerhin würde sich der Kläger bei einem solchen Wahlrecht danach erkundigen, welches Gericht für besonders sorgfältige Entscheidungen bekannt ist. Da dies regelmäßig nicht der Fall ist, muss die Streitpartei sich mit dem zufällig für den Prozess bestimmten Richter begnügen. Dieser hat nach seinem 5jährigen Studium eine 2jährige Vorbereitungszeit im Justizdienst durchlaufen und nach seinem 2. Staatsexamen wegen besserer Noten die Übernahme in den Justizdienst erhalten. Von den Gepflogenheiten und Widrigkeiten des Wirtschafts- und Geschäftslebens wurde er bis dahin nie selbst betroffen und musste auch selbst nicht erleben, wie schwer und existenziell weitreichend bestimmte Vorgänge sich auswirken. Er kann es sich allerdings vorstellen. Das meint jeder Richter. So wird er schließlich, wenn ihm die eigene Unsicherheit über die fehlende Praxis bewusst wird, recht überheblich tun und wenig von seiner Unwissenheit nach außen tragen. Hat er dann im Laufe der Zeit mehrere Fälle erlebt, glaubt er selbt, sich bestens in den zugrunde liegenden Sachverhalten und der Wirklichkeit auszukennen und gewinnt an Routine und Souveränität bei seinen Entscheidungen. Nur richtiger müssen sie dadurch auch nicht geworden sein. Wer bei der Lösung seines Rechtstreites somit Lebenserfahrung oder die Kenntnisse von der Tragweite bestimmter wirtschaftlicher Sachverhalte erwartet, wird in jedem Fall enttäuscht, ohne sich möglicherweise darüber bewusst zu sein. Auch besondere menschliche Fähigkeiten, Einfühlungsvermögen, Verhandlungsgeschick und ein hohes Maß an Demut gegenüber dem Recht bei der eigenen Pflichterfüllung, nicht einmal Diskretion, kann kein Rechtsuchender erwarten. Derartige Kenntnisse und Eigenschaften gehören nicht zu den Einstellungskriterien in den Staatsdienst. Hier entscheidet ausschließlich eine Note, die sich entweder darauf zurück führen lässt, dass der Kandidat besonders gut Wissen abspeichern und reproduzieren konnte, oder aber einfach nur Glück gehabt hat, dass in den Prüfungen aus der Vielzahl in Betracht kommender Aufgaben solche gestellt wurden, auf die er sich in der Prüfung besonders vorbereitet oder die ihm besonders gelegen hatten. Da die Prüfungen bei Juristen, welche zur Aufnahme des Studiums in der Regel sehr gute Abiturnoten vorweisen mussten, regelmäßig von alten Juristen, die über junge Juristen urteilen, am Rande des Bestehens oder Nichtbestehens bewertet werden, muss sich auch ein guter Jurist darüber freuen, wenn er schließlich die juristischen Staatsprüfungen mit knapp ausreichenden Noten besteht. Diese Abwertung im gegenwärtigen Ausbildungssystem ist mit anderen Studiengängen nicht zu vergleichen. Kann sich bereits der Jurist, der besser als mit ausreichend abschneidet, als "Prädikatsjurist" ansehen, so bestehen schlechte Prüflinge im Bereich der Zahnmedizin ihre Prüfung lediglich mit gut. Wer also während der juristischen Ausbildung daran gewöhnt wurde, mit den schlechtesten Noten gedemütigt zu werden, dem wird um so stolzer die Brust schwellen, wenn ihn die Mühle von 2 Staatsprüfungen überraschend mit befriedigenden Noten ausspuckt. Diese einzige Eintrittskarte in den Staatsdienst, wird ihm auch in Zukunft stolz Wert darauf legen lassen, sich nicht nur als Prädikatsjurist zu bezeichnen, sondern sich auch - ungeachtet möglicherweise völlig fehlender Komplemente im der menschlichen Kompetenz - so zu fühlen. Da die Einstellungsvoraussetzung in den Justizdienst weder besondere wirtschaftliche Kenntnisse, geschweige denn praktische Erfahrungen (wie in anderen Ländern, wie beispielsweise England: 5jährige Anwaltstätigkeit) voraussetzen und Behörden schon einmal gar nicht in der Lage sind, derart komplizierte und tiefgreifende Auswahlverfahren zu machen, wie es viel kleinere Wirtschaftsunternehmen längst praktizieren (Assessmentcenter oder ähnliches) wird für den Richterstuhl immer nur derjenige ausgewählt, der ein höheres Notenergebnis vorweisen konnte, als der andere. Defizite in der sozialen Kompetenz, wirtschaftlicher Kompetenz oder gar die völlig fehlende Fähigkeit, das Organisieren eines anstrengenden und unter Zeitdruck zu planenden Berufslebens gelernt zu haben, wird ihm nicht abverlangt. Gleichwohl entscheidet er über die Schicksale vieler Steuerzahler, die mit großen Erwartungen an eine möglichst perfektionierte Rechtssprechung brav ihre Steuergroschen an den Staat abführen und große Ehrfurcht vor den Robenträgern hegen mögen.

Der Rechtsuchende, welcher sich die größten Prozesschancen erhofft, versucht deshalb bei der Auswahl seines Rechtsanwaltes zu kompensieren, was er bei der Wahl des Richters niemals mitentscheiden oder gar erwarten darf. Auch wenn er hofft, mit einem Rechtsanwalt, der Wert auf die Führung eines akademischen Titel oder einer Fachanwaltsbezeichnung legt, die richtige Wahl getroffen zu haben, so kann er gleichwohl nicht nur von den Einwirkungsmöglichkeiten des Rechtsanwalts auf den Prozessverlauf enttäuscht werden, wie auch von den unerkannt fehlenden Fähigkeiten eines Richters. So nützen auch die besten anwaltlichen Schriftsätze nichts, wenn sie nur ungenügend verwertet werden. Hinzu kommt, dass Gerichte mittlerweile Mühe haben müssen zu unterscheiden, welcher Anwalt richtig vorträgt oder welcher falsch, wenn sie selbst davon überzeugt sind, von jeder Partei zu 50% belogen zu werden.

Vor Gericht und auf hoher See ist man somit vielen Zufällen ausgesetzt, wobei das Risiko gefahrlos ein Meer zu überqueren heute wesentlich geringer geworden ist, bei gleichzeitigem Anstieg der Gefahr, als Verlierer aus einem Rechtsstreit hervorzugehen.

Selbst bei optimaler Gestaltung des Prozessrechtes und Wiedereinführung von 3 Instanzen, die ihre Entscheidungen wieder zügig und wohl begründet zu treffen hätten, dürfte kaum eine wesentliche Änderung in greifbarer Nähe sein.

Selbst bei anderen Auswahlkriterien, die auch soziale Kompetenz, Berufserfahrung und die Fähigkeit, organisiert und auch unter Zeitdruck gute Ergebnisse zu liefern, wird man kaum in absehbarer Zeit die Gewissheit haben, an einen perfekten Streitentscheider zu geraten.

Selbst wenn man, wie beispielsweise in Frankreich, auch Richter für falsche Entscheidungen haftbar machen würde, wäre ebenfalls noch keine umfassende Besserung in Sicht. Selbst dann, wenn regelmäßig der Prozessvortrag mit teilweise unwahrhafter Darstellung vom Gericht wieder auf Missachtung stieße und Prozessbetrüger auch nachhaltig verfolgt und bestraft würden, wäre ebenfalls eine rasche Wende in unserer Rechtswirklichkeit nicht zu erwarten.

Zu viele Gesetze müssten von zu vielen unwissenden und uninteressierten Politikern geändert werden, dass es nicht mehr gang und gäbe sein würde, unbestraft Zahlungen für bereits erhaltene Leistungen schuldig zu bleiben, dass es nicht mehr leichtfertig gelänge, hemungslos Verträge mit Versandhäusern zu schließen und sich hinterher auf ein entmündigtes Verbraucherdasein berufen zu können, dass es nicht mehr schick wäre, in Insolvenz zu gehen und gleichzeitig ohne besonderen gesellschaftlichen Makel oder gar Aufenthalt im Schuldenturm wieder flugs mit der Ehefrau, Tochter oder einem neuen Partner unbehelligt Geschäfte und neue Verbindlichkeiten eingehen zu können, bevor sich allmählich eine langsame Rückkehr zum Besseren einstellen würde.

Unsere gesellschaftliche Entwicklung von einer aufstrebenden, leistungsorientierten und zuverlässigen Nation zum Wohlfahrtsstaat, Beamten-Feudalherrschaft und Vorteilsjägersystem mit ehemaligen Terroristen in höchsten politischen Ämtern, könnte erst nach einer "geistig moralischen Wende", wenn sie - wirklich vorbildlich vorgelebt - in allen Köpfen platzgriffe, eine Änderung auch im Bereich der Rechtsverwirklichung mit sich bringen, von der wir weit entfernt sind. Da dies alles nicht so ist und wie oben aufgezeigt die Erfolgsprognose für staatlich entschiedene Konflikte privater Parteien so schlecht wie nur denkbar ist, müsste jeder Streitpartei daran gelegen sein, eine Methode zur Lösung zu praktizieren, die nicht nur schnell, kostengünstig, sondern von ihnen selbst wieder in Eigenverantwortung zu einem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis geführt werden könnte.

Eine solche intelligente Lösung setzt jedoch die Erkenntnisfähigkeit voraus, das jedem, der in einen Streit verwickelt ist, auch wenn er noch so sehr sein Recht sieht, unwägbare Nachteile drohen und ihm mit der Beauftragung von Rechtsanwälten und Gerichten letzthin das eigene Handeln aus der Hand genommen wird. Wer je eine Gerichtsverhandlung erlebt hat, weiß wie wenig die eigentlichen Streitparteien zu Wort kommen, geschweige denn Einfluss auf das Ergebnis nehmen können.

Die sinnvollste Lösung kann deshalb nur die sein, wo die Streitparteien selbst entscheiden.

Lösung suchen

Wenn der Bauherr davon überzeugt ist, dass ein frühzeitiges Zusammensetzen mit Beteiligten oder in Betracht kommenden Verantwortlichen für bestimmte Fehlentwicklungen eine bessere Lösung bringen würde, statt den Geldhahn zuzudrehen und einen Prozess zu riskieren, wüsste er, wie er sich viel Zeit, Geld und Nerven erspart und zugleich eine rasche Erleichterung und Benutzbarkeit des von ihm bestellten Objektes eintreten könnte.

Wenn ehemalige Lebenspartner sich nach dem Scheitern ihrer Beziehung trotz Verletztheit oder schlechten Gewissens noch einmal an einen Tisch begeben und den beiderseitigen Stand der Situation, die zu klärenden Interessen und zu treffenden Entscheidungen vor Augen führen würden, so könnten sie zuversichtlicher auseinander gehen und sich möglicherweise noch neben ersparten Kosten, Nerven und Verletzungen die Möglichkeit offen halten, aus einer fehlgeschlagenen Ehebzw. fürs ganze Leben geplanten Beziehung wenigstens noch eine Restfreundschaft oder einen nicht ganz so bitteren Rückblick auf den gemeinsam gelebten Teil des eigenen Lebens bewahren zu können.

Wenn Autovermieter und Softwaretechniker merkten, dass ihr Streit nicht nur ihr persönlich gutes Verhältnis zerstört, sondern auch Zeit kostet, die unwiederbringlich zu höheren Belastungen und einer späteren Problemlösung führt, sich an einen Tisch setzten und ihre Interessen neu prüften, Gemeinsamkeiten klären und Schwierigkeiten ausschalten könnten, so würde möglicherweise im Ergebnis für beide noch Raum bleiben, nicht nur für einen erfolgreichen und raschen Abschluss des begonnenen Geschäftes, sondern auch für künftige Vertragsbeziehungen.

Wie ermöglicht der Mediator die Lösung des Konfliktes?

Die Mediation hilft den Parteien in einem genau strukturierten Gespräch bei der Suche nach einvernehmlichen Lösungen eines Konfliktes, der beide Seiten zufrieden aus dem Prozess entlässt. Die besondere Problemlösungskompetenz des Mittlers (mediator), der sich neutral und für die Interessen beider Parteien gleichermaßen engagiert, werden Ergebnisse als Lösung aus den im Gespräch entwickelten mehrseitigen Lösungsansätzen gefiltert. Durch Emotionen zuvor zugeschlagene Türen werden geöffnet und Fäden gezogen, die das Problem lösungsorientiert und außerhalb der Gefühlsebene zum Vorteil beider Zukunft entflechten. Durch das Helfen und Strukturieren eines ansonsten passiven neutralen Dritten wird den Parteien Raum gegeben, selbst die für sie wichtigsten Lösungsansätze zu entwickeln und schließlich bestmöglich auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen.

Ausgehend von dem Grundgedanken, dass eigentlich die direkte Verhandlung zwischen beiden betroffenen die wichtigste Lösung ist, die jedoch durch das Zerwürfnis und ein möglicherweise gestörtes Vertrauen ausscheidet, sowie der Tatsache, dass eine Entscheidung durch Dritte mindestens einen, wenn nicht sogar zwei Verlierer mit sich bringt, stellt die Mediation unter speziellen Vorkehrungen und Absicherungen, zunächst auf der Basis der Freiwilligkeit und Unverbindlichkeit ein Klima her, dass den Parteien die Möglichkeit gibt zu entscheiden, ob sie entweder eine direkte Verhandlung wieder für sinnvoll erachten oder aber unter Begleitung eines neutralen Sachwalters eine geordnete, lösungsorientierte strategische Aufbereitung ihrer getroffenen Interessen und Lösungsmöglichkeit bevorzugen, die ihnen am Ende sogar ein oftmals zuvor nicht gesehenes oder auch nicht für möglich gehaltenes Ergebnis unterschriftsreif zur Verfügung stellt. Dabei kann eine solche Konfliktlösungstechnik schon in einer Sitzung (ggf. auch nach sinnvollen Unterbrechungen in einer Serie von Zusammenkünften) die Lösung finden helfen, welche in der Regel wesentlich kürzer ist, als der Auftakt eines jeden Gerichtsverfahrens.

1. Freiwilligkeit

Die Konfliktparteien werden darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Mediation freiwillig ist und deren Inhalte vertraulich behandelt werden. Damit ermöglicht man ihnen, sich unbefangen dieser unbekannten Situation zu nähern und sich nicht im Falle deren Scheiterns einander vorhalten müssen, überhaupt auf ein solches Gespräch eingegangen zu sein. Neutralität und Vertraulichkeit werden vom Mediator garantiert. Im Gegensatz zum Gerichtsverfahren ist der Mediator frei auswählbar, während der Richter durch die Gerichtsorganisation vorgegeben ist. Der Mediator entscheidet nicht, er hilft lediglich bei der Lösungssuche, welche die Parteien selbst in der Hand behalten.

2. Selbstbestimmtheit

Durchführung und der Erfolg der Mediation sind das Ergebnis eines selbstbestimmten Konfliktlösungsprozesses, der beim Gerichtsverfahren fremdbestimmt und unter Umständen sogar autoritär und mit versteckten Karten geführt wird. Während im Gerichtsprozess die Parteien nur äußerst geringe Möglichkeiten ihrer eigenen Darstellung haben, bringt die Selbstbestimmtheit des Mediationsprozesses den Vorteil hoher Darstellungsmöglichkeiten beider Parteien; ihre Interessen, die im Gerichtsverfahren nur Beiwerk sind, stehen im Mittelpunkt und werden ernst genommen. Die Darstellung des Konfliktstoffes geschieht durch die Parteien selbst und außerhalb starrer Verfahrensregeln.

Im Mediationsverfahren versucht man der Wirklichkeit ins Auge zu sehen, statt sich und anderen etwas in die Tasche zu lügen. Die Belohnung für diese Bereitschaft zur Lösungssuche mit offenem Visier liegt oftmals in der wechselseitigen Erkenntnis, dass den Parteien trotz trennenden Standpunkten und verletzten Gefühlen die Rückkehr zu einer produktiven Lösung durch den gesteuerten Einsatz von Vernunft leichter als vorher geglaubt ermöglicht wird.

Ein verantwortungsvoller und sachkundiger Mediator ermöglicht den Parteien, ihren eigenen Lösungsprozess zu führen, ohne dass ihnen durch die Unkenntnis von Anderen beherrschter Verfahrensordnungen und Taschenspielertricks bei der Präsentation oder Nichtpräsentation von wichtigen Tatsachen der Zugang zur eigentlichen Lösung schon von vornherein versperrt wird.
Soweit damit ohne fremde Spielregeln und nur von Eingeweihten beherrschte Verfahrensordnungen der Einigungsprozess von den Parteien selbst operiert werden kann, wird der Mediator auch auf Grund seiner Sachkunde oder durch Hinzuziehung von beidseits akzeptierten Experten, die Vorklärung von rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen veranlassen und beiden Parteien so transparent machen, dass beide letzthin wissen können, auf welchem Terrain sie sich bewegen. Auch das Versteckspiel eines Richters mit geheimnisvollen Andeutungen zum möglichen Prozessausganges, richterliche Einschüchterung zur Ermöglichung eines als einzige Lösungsmöglichkeit angesehenen Prozessvergleiches wird es nicht geben. Das Gefühl, in einer Gerichtsverhandlung im falschen Film zu sitzen, wo Formalitäten wichtiger sind als die eigentlichen Probleme, wird den Parteien in der Mediation erspart. Sie werden nicht zum Objekt, sondern bleiben Subjekt eines von ihnen gestalteten Prozess, der nicht mit dem Gefühl enden muss, dass die anderen den Spaß hatten (gewinnende Gegner, feixende Richter oder amüsierte Zuschauer) und man selbst den Kater (Ernüchterung beim Vergleich des Erreichten im Verhältnis zu dem, was mancher glaubt als seinem Recht zur Durchsetzung verhelfen zu können).

Ausdruck der Selbstbestimmtheit ist auch die Wahl des Mediators, dessen Anwesenheit sich auf das Vertrauen und die Akzeptanz beider Parteien gründet. Es versteht sich, dass der Mediator nicht nur fachliche Kompetenz, sondern auch und vor allem auf Grund seiner Berufs- und Lebenserfahrung auf ein breites Blickfeld im Bereich der rechtlichen wirtschaftlichen und menschlichen Erfahrungen verweisen kann. Dabei sind nicht unbedingt Juristen hierfür prädestiniert, weil ihre geschulte Denkweise eine zu starke Dominanz und Richtungsführung auf Grund eigener erlernter Lösungsmuster und Wertvorstellungen mit sich bringt, die für den Prozess eher hinderlich sein können. Zusätzlich gehören psychologische und vor allem menschliche Fähigkeiten zu den Werkzeugen der Mediationsführung.

3. Interessen bestimmen

Während die Interessen der Parteien im Gerichtsverfahren nur Beiwerk sind, stehen sie im Mittelpunkt des Mediationsverfahrens. Dabei ist nicht wie im Gerichtsprozess der Blick zurück entscheidend, sondern vor allem auch der Blick nach vorn. Dies ermöglicht es, bei der Klärung des Geschehenen, auch unter Berücksichtigung von Gefühlen und Werthaltungen die möglicherweise verletzt wurden, die betroffenen Interessen der Parteien offen zu legen und damit die Möglichkeit zu schaffen, alle Verhandlungsspielräume für gemeinsame Lösungsansätze auszuloten. Die Parteien werden schon beim Abgleich der betroffenen Interessen feststellen, dass in der Regel vielmehr gemeinsame, viele akzeptable Interessen und solche, die zwar gegensätzlich sind aber gleichwohl einer Lösung nicht im Wege stehen, entdeckt werden. Hieraus entwickelt sich in der Regel eine Vielzahl von Lösungsoptionen, die vor allem gegenwarts- und zukunftsbestimmend sind und durch die Auswahl und Zustimmung der Beteiligten den Streit beenden können.

Während im Gerichtsverfahren das unangenehme Gefühl, das dem beim Zahnarztbesuch ähnelt, kaum zu überwinden ist, verschafft die Mediation, an ihrem Ziel angelangt, allseitige Erleichterung. Sie ist damit die in der Evolution der Konfliktbewältigung am höchsten entwickelte (intelligenteste) Stufe und deshalb auch am wenigsten bekannt:

4. Konfliktlösungsmuster

Die einfachste Form der Konfliktlösung ist die der beiderseitigen Flucht. Sei es nach innen oder nach außen.
Daneben bleibt die Möglichkeit der Vernichtung des einen durch den anderen, sei es durch Gewalt, List, Rufmord oder subtileres Mobbing. Um dieser Form der Konfliktlösung durch Vernichtung zu entgehen gibt es die Möglichkeit der Unterordnung, sodass Streit über Macht und Hierarchie entschieden wird, wie es beim Militär oder Behördenstrukturen der Fall ist.
Darüber erhob sich die Möglichkeit, die Streitentscheidung zu delegieren, in dem sie einem berufsmäßigen Streitentscheider, der nach abstrakten Regeln vorgeht, zur Lösung übertragen wird.
Zweckmässiger ist demgegenüber oft die Stufe des Kompromisses, in dem die Parteien sich nicht den Streit durch Delegation an einen Dritten von diesem entscheiden lassen, sondern durch beiderseitiges Nachgeben einen Vergleich finden.
Die höchste Stufe ist jedoch die des Konsenses, der durch gegenseitiges aufeinander Zugehen und ausloten der Gemeinsamkeiten gefunden wird. Diese Stufe ist auch die von vernunftbegabten Wesen letztendlich am höchsten akzeptierte und für beide im höchsten Maße befriedigendere Lösung eines Konfliktes.
Auf dieser Stufe, die von vielen Parteien leider immer wieder zugunsten primitiverer Konfliktaustragungsmechanismen verlassen wird, befindet sich der Ansatz zur Mediation.

5. Ablauf der Mediation

6. Anwendungsgebiete für Mediation

7. Beispiele für Mediation

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